Kryptospenden gelten in Deutschland als steuerlich absetzbar, sofern die Empfänger als gemeinnützig anerkannt sind und eine Zuwendungsbescheinigung ausstellen. Der Wert bemisst sich am Kurs zum Zeitpunkt der Übertragung. Verbuchung erfolgt analog zu Sachspenden in der Anlage Sonderausgaben. Behördliche Dokumentation gewährleistet reibungslose Anerkennung und erleichtert Vorlage beim Finanzamt.
